Weidenholzer: Erfolg im Rechtsstreit für besseren Datenschutz in Europa

S&D-Vizepräsident begrüßt Entscheidung des EuGH-Generalanwalts zu "safe harbour"

Wien (OTS/SK) - Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hat heute eine wichtige Weichenstellung gesetzt. Josef Weidenholzer, Vizepräsident der sozialdemokratischen Fraktion (S&D) im Europäischen Parlament, sagt: "Die von Max Schrems initiierte Rechtssache gegen Facebook zeigt nun Wirkung. Durch ‚Safe Harbor‘ war es möglich, private Daten von europäischen BürgerInnen an die USA ohne angemessenen Schutz zu übermitteln und damit in die Hände des Geheimdienstes NSA zu geben. Es ist ein wichtiges Signal, dass nun der EuGH-Generalanwalt dies für ungültig erachtet. Für europäische Daten hat europäisches Recht zu gelten. Die Zeit von ‚Safe Harbour‘ ist vorbei." ****

Der EuGH zeigt damit, dass er auf der Seite der BürgerInnen und ihrer Grundrechte steht. Folgen die Richter am EuGH dem Generalanwalt - was in der Mehrzahl der Fälle üblicherweise gemacht wird -, sind die EU-Mitgliedstaaten nicht mehr an das schwache "Safe-Harbour"-Abkommen gebunden. "Ich habe immer wieder die Verletzung der Grundrechte kritisiert und bin froh, dass im EuGH eine ähnliche Rechtsauffassung vorherrscht. Der Schutz der Daten ist schließlich ein im EU-Primärrecht verankertes Grundrecht, das grenzüberschreitend zu gelten hat und nicht durch Pseudo-Abkommen wie Safe Harbour ausgehöhlt werden darf", so Weidenholzer. Das Urteil bringt auch Aufwind, nun endlich die EU-Datenschutzgrundverordnung abzuschließen, um eine einheitliche Rechtsbasis zu erhalten. Was den Austausch von persönlichen Daten mit Drittstaaten anbelangt, fordert Weidenholzer strenge Regeln zum Schutz der persönlichen Daten von europäischen BürgerInnen sowie Sanktionen bei Verletzung.

Zum Hintergrund: In seinen heutigen Schlussanträgen vertrat der EuGH-Generalanwalt die Auffassung, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, die Befugnisse der nationalen Kontrollstellen nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Er ist außerdem der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission ungültig ist. Die gesamte Entscheidung des EuGH findet sich hier:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150106de.pdf

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